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DER UNION OF GHANAIAN ASSOCIATIONS IN GERMANY (UGAG) (English Version)

Zusammenschluss Ghanaischer Vereine in Deutschland


KAPITEL INHALT
I NAME UND SITZ
II ZIELE
III MITGLIEDSCHAFT
IV ORGANE DES VEREINS
V WAHLMODALITÄTEN
VI FINANZEN
VII VERSCHIEDENES
VIII ERGÄNZUNG
IX AUFLÖSUNG


KAPITEL I

NAME UND SITZ
Artikel 1
a) Der Name des Vereins ist: Union of Ghanaian Associations in Germany (UGAG) [Zusammenschluss Ghanaischer Vereine in Deutschland]

b) Er ist die gemeinschaftliche Dachorganisation aller in Deutschland gegründeten Ghanaischen Zusammenschlüsse und Vereine und ist ein nicht-politischer, nicht-religiöser und nicht-ethnischer Verein.

c) Er ist im Vereinsregister eingetragen.

d) Der Sitz des Vereins ist in Köln.

e) Vereinsübliche Sprache ist Englisch

KAPITEL II

ZIELE
Artikel 2
Zwecke des Vereins sind die Völkerverständigung und Entwicklungshilfe zu fördern. Ziele des Vereins um die oben genannten Zwecke zu verwirklichen sind es:

a) die Aktivitäten aller Zweigstellen der Ghanaischen Zusammenschlüsse und Vereine auf Orts- und Landesebene zu unterstützen und zu koordinieren

b) ein Sprachrohr für Ghanaer auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene darzustellen

c) als Vermittler und Verbindung zwischen der Ghanaian Community [Ghanaische Gemeinschaft] und der Ghanaischen Botschaft in Deutschland zu dienen

d) die Integration und die harmonischen interkulturellen Beziehungen zwischen Ghanaern und Deutschen und zwischen Ghanaern und Mitgliedern anderer in Deutschland lebender Gemeinschaften zu fördern

e) Wohltätigkeits- und Entwicklungsprojekte in Ghana zu initiieren und zu fördern

f) zum Entscheidungsfindungsprozess in Ghana beizutragen und die Ansichten der Ghanaian Community [Ghanaische Gemeinschaft] in Deutschland zu artikulieren

g) Einheit und Freundschaft unter Ghanaern zu fördern

h) Handel, Investitionen und Tourismus in Ghana zu fördern

i) danach zu streben, Ghanaische Kirchen, Clubs, sonstige Gruppen und ethnische Vereine zu verpflichten, die ganze Ghanaian Community [Ghanaische Gemeinschaft] in Deutschland schließlich unter ihre Dachorganisation zu bringen

j) positive Informationen über Ghana zu verbreiten, um das Bewusstsein für Ghana und sein Potential in Deutschland zu wecken

Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

KAPITEL III

MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
a) Die Mitgliedschaft in der Union [Zusammenschluss] steht allen Ghanaischen Organisationen in deutschen Städten offen – im Nachfolgenden örtliche Zweigstellen genannt.

b) Einzelne Mitglieder örtlicher Zweigstellen werden automatisch Mitglieder der Association [Verein].

c) Die Mitgliedschaft steht offen allen Ghanaern von Geburt, durch Abstammung und in Deutschland eingebürgerten Ghanaern sowie ihren Angehörigen, die in Deutschland leben, wie auch interessierten deutschen Bürgern.

d) Um die Mitgliedschaft zu erlangen, muss sich jede örtliche Zweigstelle schriftlich bewerben und eine Kopie ihrer Satzung und ihrer Registrierungsurkunde beifügen.

e) Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim National Executive [Gesamtvorstand] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.

f) Der Antrag auf Kündigung der Mitgliedschaft muss die Unterschriften von zwei Dritteln der Mitglieder der örtlichen Zweigstelle enthalten.

KAPITEL IV

ORGANE DES VEREINS
Artikel 4
a) Die Organe des Vereins sind

b) Das National Representative Council [Rat der Vertreter in Deutschland]

c) Das National Executive Committee [Gesamtvorstand]

d) Der Beirat

e) Der Prüfungsausschuss

DAS NATIONAL REPRESENTATIVE COUNCIL

[Rat der Vertreter in Deutschland – im folgenden kurz “Rat” genannt]

Er ist das höchste entscheidungsfindende Organ des Vereins.
a) Er setzt sich aus drei Vertretern jeder örtlichen Zweigstelle zusammen.

b) Eine ordentliche Ratversammlung wird vom Gesamtvorstand des Vereins nach Bedarf, wenigstens zweimal jährlich, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Gesamtvorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an den dem Verein zuletzt bekannt Mitgliedadresse.

c) Der Ort für die Versammlungen rotiert zwischen Gaststädten örtlicher Zweigstellen wie vom Rat festgelegt.

d) Die Beschlussfähigkeit für Versammlungen liegt bei der Hälfte aller akkreditierten Mitglieder, und alle Entscheidungen sind gültig und bindend, wenn sie von einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die bei einer ordnungsgemäß konstituierten Versammlung gewählt haben, gebilligt worden sind.

e) Über die Beschlusse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterschreiben.

f) Die Tagesordnung für jede Versammlung des Rats wird vom Gesamtvorstand bestimmt, der sich mit dem Beirat abstimmt, mit der Maßgabe, dass die Tagesordnung für die letzte im Jahr stattfindende Versammlung des Rats die folgenden Punkte umfasst:
Bericht des Gesamtvorstands einschließlich Jahresfinanzbericht
Jahresbericht des Prüfungsausschusses
Diskussion der Berichte
Budget für das kommende Kalenderjahr
Gegebenenfalls Anträge für Satzungsänderungen
Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands
Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses
Wahl der Mitglieder des Beirats
Sonstige Angelegenheiten

g) Wenn es die Situation erfordert oder auf Antrag wenigstens eines Viertels der örtlichen Zweigstellen kann eine Krisensitzung des Rats einberufen werden.

NATIONAL EXECUTIVE COMMITTEE

[Gesamtvorstand]
Artikel 5
Der Gesamtvorstand wird vom Rat für zwei Jahre gewählt, mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied des Gesamtvorstands nur einmal für weitere zwei Jahre wiedergewählt werden kann.
1. Der Gesamtvorstand umfasst folgende Ämter:

a) National President [Präsident]

b) National Vice-President [Stellvertretender Präsident]

c) General Secretary [Generalsekretär/in]

d) Secretary for Finance and Economic Matters [Sekretär/in für Finanzen und Wirtschaftsangelegenheiten]

e) Secretary for Social and Cultural Matters [Sekretär/in für Soziale und Kulturelle Angelegenheiten]

2. Der Gesamtvorstand stellt die Gesamtrepräsentation des Vereins dar. Er beruft Konferenzen für ganz Deutschland ein und trifft hierzu alle nötigen Vorbereitungen.

3. Er unterstützt bei der Organisation und Errichtung neuer örtlicher Zweigstellen. Er unterstützt und berät gegebenenfalls örtliche Vereine.

4. Er unterstützt örtliche Vereine bei der Lösung von Problemen, die Mitglieder auf Landes- und Bundesebene betreffen.

5. Er übernimmt Angelegenheiten, die er von örtlichen Vereinen übertragen bekommt und sucht allseitig nach Lösungen.

6. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich, der wiederum dem Rat gegenüber verantwortlich ist.

7.a) Gesamtvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/Präsidentin, der/die stellvertretende Präsident/Präsidentin, der/die Generalsekretär/in, der/die Sekretär/in für Finanzen und Wirtschaftsangelegenheiten und der/die Sekretär/in für Soziale und Kulturelle Angelegenheiten.

b) Zwei Gesamtvorstandmitglieder, nämlich der Präsident oder der stellvertretenden Präsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Präsident nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

8. Der Präsident kann vorübergehend ein Mitglied benennen, um eine durch Rücktritt oder durch lange Landesabwesenheit eines Mitglieds des Gesamtvorstands verursachte leere Stelle zu besetzen, ist jedoch von der Bestätigung durch den Rat abhängig.

Artikel 6
A) The National President [Präsident]

i) Der Präsident ist der Vorsitzende des Vereins und der Sprecher des Gesamtvorstands.

ii) Er ist gegenüber dem Rat verantwortlich und ist für den Gesamtvorstand verantwortlich.

iii) Er legt bei der letzten Sitzung des Rats im Jahr den Jahresbericht des Vereins vor.

iv) Er legt bei den Sitzungen des Beirats einen Bericht über den Zustand des Vereins vor.

v) Er repräsentiert den Verein nach innen und nach außen und ist einer der Zeichnungsbefugten für das Bankkonto des Vereins.

B) The Vice-President [Stellvertretender Präsident]

i) Er unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung seiner Pflichten und handelt im Abwesenheitsfall des Präsidenten als Vorsitzender des Vereins.

ii) Er wechselt sich mit dem Präsidenten bei der Unterzeichnung von Schecks für den Verein ab.

iii) Er führt sonstige Aufgaben aus, die ihm vom Präsidenten, vom Gesamtvorstand oder vom Rat übertragen werden.

C) The General Secretary [Generalsekretär/in]
Er/sie ist der/die Vereinsschreiber(in). Insbesondere:

i) ist er/sie für die allgemeine Korrespondenz, Posteingang und Postausgang des Vereins verantwortlich. Jegliche ausgehende Korrespondenz wird nach Besprechung mit oder nach Anweisung durch den Präsidenten ausgeführt.

ii) Führt er/sie Protokoll bei Sitzungen des Gesamtvorstands und des Rats und verwaltet die Akten und Unterlagen des Vereins.

iii) Bereitet er/sie in Absprache mit dem Präsidenten und anderen Mitgliedern des Gesamtvorstands den Jahresbericht des Vereins vor.

iv) Bereitet er/sie Berichte über den Zustand des Vereins für Beiratssitzungen vor.

v) Ist er/sie eine/r der Zeichnungsbevollmächtigten für das Bankkonto des Vereins.

vi) Er / sie erstellt und berät in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und dessen Stellvertreter die Tagesordnungspunkte für die Versammlung.

vii) Er / sie unterstützt den Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten in ihren Amtstätigkeiten.

viii) Er / sie vertritt den Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten während ihrer beide Abwesenheit.

D) The Secretary for Finance and Economic Matters [Sekretär/in für Finanzen und Wirtschaftliche Angelegenheiten]
Er/sie:

i) verwaltet und legt Rechenschaft ab über die finanziellen Unterlagen des Vereins.

ii) ist für die Durchführung der vom Gesamtvorstand aufgestellten Wirtschaftsprogramme verantwortlich.

iii) legt auf Anfrage des Gesamtvorstands Finanzberichte des Vereins bei Sitzungen des Gesamtvorstands vor und bei der letzten Sitzung des Rats.

iv) verwaltet eine Portokasse, die 150,- Euro nicht übersteigt.

v) Beträge, die den Wert von 150,- Euro übersteigen, muss er / sie auf das Vereinskonto einzahlen

vi) ist eine/r der Zeichnungsbefugten für das Bankkonto des Vereins.

E) The Secretary for Social and Cultural Matters [Sekretär/in für Soziale und Kulturelle Angelegenheiten]
Er/sie:

i) ist für die Durchführung der vom Gesamtverein aufgestellten Aktivitätsprogramme verantwortlich.

ii) stellt eine Verbindung zwischen den allgemeinen Mitgliedern und dem Gesamtverein dar.

iii) hält den Gesamtverein informiert über Entwicklungen, Trends und Aktivitäten der Vereine (von örtlicher bis Bundesebene).

iv) ist für alle sozialen und kulturellen Angelegenheiten, die vor den Gesamtverein gebracht werden oder von ihm ausgearbeitet werden, verantwortlich.

Artikel 7
DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS
a) Ein Prüfungsausschuss aus drei Mitgliedern wird vom Rat für zwei Jahre gewählt, mit der Maßgabe, dass jedes Ausschussmitglied nur einmal für weitere zwei Jahre wiedergewählt werden kann.

b) Der Ausschuss prüft die Vereinskonten so häufig wie erforderlich, wenigstens zweimal pro Jahr, und legt seinen Bericht bei der folgenden Sitzung des Rats vor.

c) Gibt es ernsthafte Diskrepanzen bei den Vereinskonten, fordert der Ausschuss vom Gesamtvorstand eine plausible Erklärung oder Rechenschaft

d) Kann der Gesamtvorstand keine plausible Erklärung für die Diskrepanz geben, verweist der Prüfungsausschuss die Angelegenheit zur Schlichtung an den Beirat.

e) Ist die Angelegenheit trotz der Intervention des Beirats noch nicht zur Zufriedenheit des Prüfungsausschusses gelöst, fordert er den Gesamtvorstand auf, eine Sitzung des Rats einzuberufen, um die Angelegenheit zu diskutieren.

f) Sollte der Gesamtvorstand innerhalb von dreißig Tagen nach Antragstellung keine Sitzung einberufen haben, legt der Prüfungsausschuss den örtlichen Zweigstellen hierüber einen Bericht vor und fordert die Zweigstellen auf, eine Krisensitzung des Rats nach Artikel 4H der Satzung zu beantragen, um die Angelegenheit zu diskutieren.

g) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen ihren eigenen Vorsitzenden, der der Sprecher für den Ausschuss ist.

h) Jeder Bericht des Prüfungsausschusses wird von allen Ausschussmitgliedern unterzeichnet. Ein Mitglied, das mit einem Bericht nicht einverstanden ist, kann dem Hauptbericht einen Minderheitenbericht beifügen, der seine Ansichten über den Gegenstand des mangelnden Einverständnisses darlegt.

i) Ein gewähltes Mitglied des Gesamtvorstands ist für den Prüfungsausschuss nicht wählbar.

Artikel 8
DER BEIRAT
a) Der Beirat besteht aus fünf bei einer Konferenz des Rats gewählten Personen und jeweils einem Vertreter der Ghanaischen Botschaft und der Ghana Airways.

b) Die Mitglieder des Beirats haben keine ausführende Macht oder Funktion, sondern fungieren als Berater für den Gesamtvorstand und den Rat, unterstützen bei der Beilegung von Streitigkeiten und machen ihren individuellen Einfluss in der Gesellschaft geltend, um den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.

c) Der Beirat trifft sich mit dem Gesamtvorstand auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Prüfungsausschusses, wenigstens zweimal pro Jahr.

d) Er wählt seinen eigenen Sprecher.

e) Die unter Punkt A dieses Artikels gewählten Personen werden für zwei Jahre gewählt, mit der Maßgabe, dass sie nur einmal für weitere zwei Jahre wiedergewählt werden können.

KAPITEL V

WAHLMODALITÄTEN
Artikel 9
Überwachung der Wahlen:
a) Die Ratswahlen werden von einer unabhängigen Körperschaft (Ghanaische Botschaft) durchgeführt.

b) Alle Positionen im Gesamtvorstand werden in der Sitzung des Rats in einer demokratischen, freien und fairen Wahl besetzt (National Delegations Conference [Konferenz der Delegierten]).

c) Wählbare örtliche Zusammenschlüsse:

i) Nur örtliche (rechtlich eingetragene oder nicht-eingetragene) Zusammenschlüsse oder Vereine, die eingetragene Mitglieder des UGAG sind, können Kandidaten zu Wahlen auf Ratsebene entsenden.

ii) Die örtlichen Zusammenschlüsse oder Vereine des UGAG können die Namen von drei (3) Vertretern ihres Zusammenschlusses oder ihres Vereins dem Gesamtvorstand offiziell vor der Ratswahl vorlegen. Die Vertreter sind ihre ständigen Rats-Delegierten und können gleichzeitig in den Gesamtvorstand gewählt werden.

iii) Nicht rechtlich eingetragene Vereine werden ermutigt und dabei unterstützt, innerhalb kürzestmöglicher Zeit eingetragene Vereine zu werden, wenn sie eingetragene Mitglieder des UGAG werden.

d) Wählbarkeit der Kandidaten:
Um für eine Position im Gesamtvorstand wählbar zu sein, muss ein Kandidat:

i) Mitglied eines örtlichen Zusammenschlusses oder Vereins des UGAG sein.

ii) von einem wahlberechtigten örtlichen Zusammenschluss oder Verein offiziell als Rats-Delegierter gewählt werden.

iii) sich selbst angemeldet haben oder von (einem) Rats-Delegierten für eine ausführende Position vorgeschlagen worden sein.

iv) keine Einwände erheben, wenn er von (einem) Delegierten für eine Position vorgeschlagen wird.

e) Wählberechtigung von Wählern:

i) Alle Rats-Delegierten, die von örtlichen Zusammenschlüssen des UGAG offiziell vor der Wahl vorgeschlagen wurden, sind wahlberechtigt. Sie können auch Delegierte zur Wahl benennen.

ii) Bei Gesamtvorstands-Wahlen und allen bei Ratssitzungen getroffenen Entscheidungen gilt das “eine Person – eine Stimme”-Prinzip, wenn der Rat keine Entscheidung durch Übereinstimmung erreichen kann.

iii) Die Wahlen sind geheim.

f) Ein Bewerber um eine Position ist Gewinner durch einfache Mehrheit, wenn die Delegierten die erforderliche beschlussfähige Mindestzahl einhalten (Kapitel IV: Artikel 4 (d)), um die Wahl durchzuführen.

KAPITEL VI

FINANZEN, VERMÖGEN UND BANKKONTO
Artikel 10
Die Finanzen und das Vermögen des Vereins stammen aus folgenden Quellen:
a) Jede Zweigstelle entrichtet einen einmaligen Betrag von 50,00 Euro als Registrierungsgebühr.

b) Jede Zweigstelle leistet einen Monatsbeitrag für die laufende Verwaltung des Vereins. Die Höhe des monatlich zu entrichtenden Beitrags wird vom Rat festgelegt.

c) Der Verein akzeptiert Spenden von Einzelpersonen, Organisationen, Vereinen, offiziellen und geschäftlichen Ghanaischen Kreisen in Deutschland und im Ausland, von öffentlichen oder privaten Institutionen in Deutschland, und von regionalen und internationalen Körperschaften.

d) Einkünfte aus sozialen und kulturellen Aktivitäten oder Tätigkeiten, die vom Gesamtvorstand oder vom UGAG organisiert wurden.

e) Sonstige Quellen, ohne jede Form von Verpflichtungen, welche die Unabhängigkeit und die Ziele des Vereines kompromittieren könnten.

Artikel 11
a) Die National Association (Verein) hat ihr eigenes Bankkonto am Sitz des Vereins bei einer Bank ihrer Wahl, bei der das beim Verein eingehende oder vom Verein erzielte Geld eingezahlt oder gutgeschrieben wird, und von dem alle finanziellen Verpflichtungen des Vereins getätigt werden.

b) Um Geld von diesem Bankkonto abzuheben, sollten immer zwei der drei Zeichnungsberechtigten, von denen einer der Präsident (oder in seiner Abwesenheit der Stellvertretende Präsident) sein muss, die Schecks des Vereins unterzeichnen.

c) Der Verein besitzt keine Kreditkarte zum Abheben von Geld und wird daher eine solche nicht benutzen.

d) Das Abheben eines Betrags über 500,00 Euro auf einmal muss zunächst vom Rat oder durch Schreiben des Gesamtvorstands an alle Vorsitzenden der örtlichen Zweigstellen genehmigt werden, wenn die Abhaltung einer Krisensitzung des Rats beschwerlich ist.

e) Der Rat setzt einen Höchstbetrag für Ausgaben einschließlich Bankabhebungen pro Jahr fest.

f) Kein Mitglied des Gesamtvorstands darf gemäß dieser Satzung im Namen des Vereins ein Darlehen aufnehmen oder Kreditkäufe vornehmen. Derartige Transaktionen sind weder für den Verein noch für eines seiner Organe bindend.

g) Der/die Sekretär/in für Finanzielle und Wirtschaftliche Angelegenheiten hat die alleinige Vollmacht, Schecks im Namen des Vereins einzulösen.

Artikel 12
Der Gesamtvorstand legt bei jeder Sitzung des Rats und bei jeder besonderen Sitzung oder Krisensitzung des eigens zu diesem Zweck einberufenen Beirats durch den/die Sekretär/in für Finanzielle und Wirtschaftliche Angelegenheiten einen detaillierten Bericht über den finanziellen Status des Vereins vor, wobei alle Einkunftsquellen und Ausgaben sowie das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden aufgezeigt werden.

KAPITEL VII

V E R S C H I E D E N E S
Artikel 13
a) Die Mitglieder des Vereins bekommen ID-Karten mit dem Vereinslogo. Für die Karte kann eine Gebühr erhoben werden.

i) Die Mitgliedskarte bleibt bei Aushändigung Eigentum des Vereins

ii) Die Gültigkeit und Nutzbarkeit ist auf die Vereinsaktivitäten begrenzt

iii) Sie besitzt anderweitig keinen rechtsgültigen oder diplomatischen wert.

iv) Jeder Gebrauch oder versuchte Gebrauch der Mitgliedskarte für private Interessen und Absichten außerhalb des Vereins ist ein Missbrauch dieser Karte.

v) Der Verein übernimmt keine Haftung und rechtliche Verantwortung für den Fall des Missbrauchs der Mitgliedskarte jeglicher Personen.

b) Ein Mitglied einer örtlichen Zweigstelle, das seinen Wohnsitz an einen anderen Ort verlegt, wird automatisch Mitglied der örtlichen Zweigstelle seines neuen Wohnsitzes.

c) Jede örtliche Zweigstelle, die ihre monatlichen Gebühren während drei aufeinanderfolgender Monate nicht bezahlt oder sich weigert zu zahlen, wird vom Gesamtvorstand schriftlich ermahnt und erhält ein Ultimatum zur vollen Begleichung der Rückstände. Verstreicht dieses Ultimatum ohne Zahlung, so wird die örtliche Zweigstelle vom Verein so lange ausgeschlossen, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen beglichen hat.

d) Regeln, Ordnung, Weitere Bestimmungen
Jedes Vereinsmitglied untersteht den Regeln, Ordnungen und Bestimmungen des Vereins und hat diese einzuhalten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses:

i) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt

ii) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt

iii) bei unkameradenschaftlichen Verhalten und bei dem Versuch Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften.

iv) Jedes Vereinsschädigende verhalten eines Mitgliedes oder von Mitgliedern, welches dem Verein bekannt wird, wird zunächst einem Vereinsausschuss vorgestellt, welcher nach einer Anhörung dem Gesamtvorstand darüber berichtet. Der Gesamtvorstand seinerseits berichtet dann der Versammlung des Rats über die Ergebnisse des Vereinsausschusses. Die Versammlung des Rats trifft einen endgültigen Beschluss zu dieser Angelegenheit.

v) Ein Mitglieder kann nur ordnungsgemäß ausgeschlossen werden, wenn dieser Beschluss einer absoluten Mehrheit, der Zweidrittelmehrheit, aller Mitgliedereiner Ratversammlung gefasst wurde.

vi) Jedem Amtsträger, der Untätigkeit oder des Amtsmissbrauches oder schwerwiegenden Vereinsschädigendem Verhalten für schuldig befunden wird, wird das Misstrauen ausgesprochen, und er wird durch einen Zweidrittelmehrheitsbeschuss einer Ratversammlung oder außerordentlichen Ratversammlung seines Amts enthoben. Im Fall einer Amtsenthebung findet auf der selben Versammlung eine Neuwahl statt, um den betreffenden Amtsinhaber zu ersetzen.

KAPITEL VIII

E R G Ä N Z U N G
Artikel 14
Eine Ergänzung oder die Aufhebung eines Teils oder der gesamten vorliegenden Satzung ist gültig, wenn sie von zwei Dritteln der Delegierten, die an einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung des Rats anwesend sind, gebilligt wird.


KAPITEL IX

AUFLÖSUNG DES VEREINS
Artikel 15
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.11.2003 beschlossen.

 







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