NAME UND SITZ
Artikel 1
a) Der Name des Vereins
ist: Union of Ghanaian Associations in Germany (UGAG) [Zusammenschluss
Ghanaischer Vereine in Deutschland]
b) Er ist die gemeinschaftliche
Dachorganisation aller in Deutschland gegründeten Ghanaischen
Zusammenschlüsse und Vereine und ist ein nicht-politischer,
nicht-religiöser und nicht-ethnischer Verein.
c) Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
d) Der Sitz des Vereins
ist in Köln.
e) Vereinsübliche
Sprache ist Englisch
ZIELE
Artikel 2
Zwecke des Vereins sind die Völkerverständigung und Entwicklungshilfe
zu fördern. Ziele des Vereins um die oben genannten Zwecke zu
verwirklichen sind es:
a) die Aktivitäten
aller Zweigstellen der Ghanaischen Zusammenschlüsse und Vereine
auf Orts- und Landesebene zu unterstützen und zu koordinieren
b) ein Sprachrohr für
Ghanaer auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene darzustellen
c) als Vermittler und
Verbindung zwischen der Ghanaian Community [Ghanaische Gemeinschaft]
und der Ghanaischen Botschaft in Deutschland zu dienen
d) die Integration und
die harmonischen interkulturellen Beziehungen zwischen Ghanaern und
Deutschen und zwischen Ghanaern und Mitgliedern anderer in Deutschland
lebender Gemeinschaften zu fördern
e) Wohltätigkeits-
und Entwicklungsprojekte in Ghana zu initiieren und zu fördern
f) zum Entscheidungsfindungsprozess
in Ghana beizutragen und die Ansichten der Ghanaian Community [Ghanaische
Gemeinschaft] in Deutschland zu artikulieren
g) Einheit und Freundschaft
unter Ghanaern zu fördern
h) Handel, Investitionen
und Tourismus in Ghana zu fördern
i) danach zu streben,
Ghanaische Kirchen, Clubs, sonstige Gruppen und ethnische Vereine
zu verpflichten, die ganze Ghanaian Community [Ghanaische Gemeinschaft]
in Deutschland schließlich unter ihre Dachorganisation zu bringen
j) positive Informationen
über Ghana zu verbreiten, um das Bewusstsein für Ghana und
sein Potential in Deutschland zu wecken
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
a) Die Mitgliedschaft
in der Union [Zusammenschluss] steht allen Ghanaischen Organisationen
in deutschen Städten offen – im Nachfolgenden örtliche
Zweigstellen genannt.
b) Einzelne Mitglieder
örtlicher Zweigstellen werden automatisch Mitglieder der Association
[Verein].
c) Die Mitgliedschaft
steht offen allen Ghanaern von Geburt, durch Abstammung und in Deutschland
eingebürgerten Ghanaern sowie ihren Angehörigen, die in
Deutschland leben, wie auch interessierten deutschen Bürgern.
d) Um die Mitgliedschaft
zu erlangen, muss sich jede örtliche Zweigstelle schriftlich
bewerben und eine Kopie ihrer Satzung und ihrer Registrierungsurkunde
beifügen.
e) Die Mitgliedschaft
kann schriftlich beim National Executive [Gesamtvorstand] unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden
Kalenderjahres gekündigt werden.
f) Der Antrag auf Kündigung
der Mitgliedschaft muss die Unterschriften von zwei Dritteln der Mitglieder
der örtlichen Zweigstelle enthalten.
ORGANE DES VEREINS
Artikel 4
a) Die Organe des Vereins
sind
b) Das National Representative
Council [Rat der Vertreter in Deutschland]
c) Das National Executive
Committee [Gesamtvorstand]
d) Der Beirat
e) Der Prüfungsausschuss
[Rat der Vertreter in Deutschland – im folgenden kurz “Rat”
genannt] Er ist das höchste
entscheidungsfindende Organ des Vereins.
a) Er setzt sich aus
drei Vertretern jeder örtlichen Zweigstelle zusammen.
b) Eine ordentliche
Ratversammlung wird vom Gesamtvorstand des Vereins nach Bedarf,
wenigstens zweimal jährlich, einberufen. Die Einladung erfolgt
1 Monat vorher schriftlich durch den Gesamtvorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an den dem Verein
zuletzt bekannt Mitgliedadresse.
c) Der Ort für
die Versammlungen rotiert zwischen Gaststädten örtlicher
Zweigstellen wie vom Rat festgelegt.
d) Die Beschlussfähigkeit
für Versammlungen liegt bei der Hälfte aller akkreditierten
Mitglieder, und alle Entscheidungen sind gültig und bindend,
wenn sie von einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die bei
einer ordnungsgemäß konstituierten Versammlung gewählt
haben, gebilligt worden sind.
e) Über die Beschlusse
ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von Protokollführer
und den Versammlungsleiter zu unterschreiben.
f) Die Tagesordnung
für jede Versammlung des Rats wird vom Gesamtvorstand bestimmt,
der sich mit dem Beirat abstimmt, mit der Maßgabe, dass die
Tagesordnung für die letzte im Jahr stattfindende Versammlung
des Rats die folgenden Punkte umfasst:
• Bericht des Gesamtvorstands
einschließlich Jahresfinanzbericht
• Jahresbericht des Prüfungsausschusses
• Diskussion der Berichte
• Budget für das kommende
Kalenderjahr
• Gegebenenfalls Anträge
für Satzungsänderungen
• Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands
• Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses
• Wahl der Mitglieder des Beirats
• Sonstige Angelegenheiten
g) Wenn es die Situation
erfordert oder auf Antrag wenigstens eines Viertels der örtlichen
Zweigstellen kann eine Krisensitzung des Rats einberufen werden.
[Gesamtvorstand]
Artikel 5
Der Gesamtvorstand wird vom Rat für zwei Jahre gewählt,
mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied des Gesamtvorstands nur
einmal für weitere zwei Jahre wiedergewählt werden kann.
1. Der Gesamtvorstand
umfasst folgende Ämter:
a) National President
[Präsident]
b) National Vice-President
[Stellvertretender Präsident]
c) General Secretary
[Generalsekretär/in]
d) Secretary for Finance
and Economic Matters [Sekretär/in für Finanzen und Wirtschaftsangelegenheiten]
e) Secretary for Social
and Cultural Matters [Sekretär/in für Soziale und Kulturelle
Angelegenheiten]
2. Der Gesamtvorstand
stellt die Gesamtrepräsentation des Vereins dar. Er beruft
Konferenzen für ganz Deutschland ein und trifft hierzu alle
nötigen Vorbereitungen.
3. Er unterstützt
bei der Organisation und Errichtung neuer örtlicher Zweigstellen.
Er unterstützt und berät gegebenenfalls örtliche
Vereine.
4. Er unterstützt
örtliche Vereine bei der Lösung von Problemen, die Mitglieder
auf Landes- und Bundesebene betreffen.
5. Er übernimmt
Angelegenheiten, die er von örtlichen Vereinen übertragen
bekommt und sucht allseitig nach Lösungen.
6. Jedes Mitglied
des Gesamtvorstands ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich,
der wiederum dem Rat gegenüber verantwortlich ist.
7.a) Gesamtvorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/Präsidentin,
der/die stellvertretende Präsident/Präsidentin, der/die
Generalsekretär/in, der/die Sekretär/in für Finanzen
und Wirtschaftsangelegenheiten und der/die Sekretär/in für
Soziale und Kulturelle Angelegenheiten.
b) Zwei Gesamtvorstandmitglieder,
nämlich der Präsident oder der stellvertretenden Präsident
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende
Präsident nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten
von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
8. Der Präsident
kann vorübergehend ein Mitglied benennen, um eine durch Rücktritt
oder durch lange Landesabwesenheit eines Mitglieds des Gesamtvorstands
verursachte leere Stelle zu besetzen, ist jedoch von der Bestätigung
durch den Rat abhängig.
Artikel
6
A) The National President
[Präsident]
i) Der Präsident
ist der Vorsitzende des Vereins und der Sprecher des Gesamtvorstands.
ii) Er ist gegenüber
dem Rat verantwortlich und ist für den Gesamtvorstand verantwortlich.
iii) Er legt bei der
letzten Sitzung des Rats im Jahr den Jahresbericht des Vereins vor.
iv) Er legt bei den
Sitzungen des Beirats einen Bericht über den Zustand des Vereins
vor.
v) Er repräsentiert
den Verein nach innen und nach außen und ist einer der Zeichnungsbefugten
für das Bankkonto des Vereins.
B) The
Vice-President [Stellvertretender Präsident]
i) Er unterstützt
den Präsidenten bei der Durchführung seiner Pflichten
und handelt im Abwesenheitsfall des Präsidenten als Vorsitzender
des Vereins.
ii) Er wechselt sich
mit dem Präsidenten bei der Unterzeichnung von Schecks für
den Verein ab.
iii) Er führt
sonstige Aufgaben aus, die ihm vom Präsidenten, vom Gesamtvorstand
oder vom Rat übertragen werden.
C)
The General Secretary [Generalsekretär/in]
Er/sie ist der/die Vereinsschreiber(in). Insbesondere:
i) ist er/sie für
die allgemeine Korrespondenz, Posteingang und Postausgang des Vereins
verantwortlich. Jegliche ausgehende Korrespondenz wird nach Besprechung
mit oder nach Anweisung durch den Präsidenten ausgeführt.
ii) Führt er/sie
Protokoll bei Sitzungen des Gesamtvorstands und des Rats und verwaltet
die Akten und Unterlagen des Vereins.
iii) Bereitet er/sie
in Absprache mit dem Präsidenten und anderen Mitgliedern des
Gesamtvorstands den Jahresbericht des Vereins vor.
iv) Bereitet er/sie
Berichte über den Zustand des Vereins für Beiratssitzungen
vor.
v) Ist er/sie eine/r
der Zeichnungsbevollmächtigten für das Bankkonto des Vereins.
vi) Er / sie erstellt
und berät in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und dessen
Stellvertreter die Tagesordnungspunkte für die Versammlung.
vii) Er / sie unterstützt
den Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten
in ihren Amtstätigkeiten.
viii) Er / sie vertritt
den Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten
während ihrer beide Abwesenheit.
D)
The Secretary for Finance and Economic Matters [Sekretär/in
für Finanzen und Wirtschaftliche Angelegenheiten]
Er/sie:
i) verwaltet und legt
Rechenschaft ab über die finanziellen Unterlagen des Vereins.
ii) ist für die
Durchführung der vom Gesamtvorstand aufgestellten Wirtschaftsprogramme
verantwortlich.
iii) legt auf Anfrage
des Gesamtvorstands Finanzberichte des Vereins bei Sitzungen des
Gesamtvorstands vor und bei der letzten Sitzung des Rats.
iv) verwaltet eine
Portokasse, die 150,- Euro nicht übersteigt.
v)
Beträge, die den Wert von 150,- Euro übersteigen, muss
er / sie auf das Vereinskonto einzahlen
vi) ist eine/r der
Zeichnungsbefugten für das Bankkonto des Vereins.
E)
The Secretary for Social and Cultural Matters [Sekretär/in
für Soziale und Kulturelle Angelegenheiten]
Er/sie:
i) ist für die
Durchführung der vom Gesamtverein aufgestellten Aktivitätsprogramme
verantwortlich.
ii) stellt eine Verbindung
zwischen den allgemeinen Mitgliedern und dem Gesamtverein dar.
iii) hält den
Gesamtverein informiert über Entwicklungen, Trends und Aktivitäten
der Vereine (von örtlicher bis Bundesebene).
iv) ist für alle
sozialen und kulturellen Angelegenheiten, die vor den Gesamtverein
gebracht werden oder von ihm ausgearbeitet werden, verantwortlich.
Artikel
7
DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS
a) Ein Prüfungsausschuss
aus drei Mitgliedern wird vom Rat für zwei Jahre gewählt,
mit der Maßgabe, dass jedes Ausschussmitglied nur einmal für
weitere zwei Jahre wiedergewählt werden kann.
b) Der Ausschuss prüft
die Vereinskonten so häufig wie erforderlich, wenigstens zweimal
pro Jahr, und legt seinen Bericht bei der folgenden Sitzung des
Rats vor.
c) Gibt es ernsthafte
Diskrepanzen bei den Vereinskonten, fordert der Ausschuss vom Gesamtvorstand
eine plausible Erklärung oder Rechenschaft
d) Kann der Gesamtvorstand
keine plausible Erklärung für die Diskrepanz geben, verweist
der Prüfungsausschuss die Angelegenheit zur Schlichtung an
den Beirat.
e) Ist die Angelegenheit
trotz der Intervention des Beirats noch nicht zur Zufriedenheit
des Prüfungsausschusses gelöst, fordert er den Gesamtvorstand
auf, eine Sitzung des Rats einzuberufen, um die Angelegenheit zu
diskutieren.
f) Sollte der Gesamtvorstand
innerhalb von dreißig Tagen nach Antragstellung keine Sitzung
einberufen haben, legt der Prüfungsausschuss den örtlichen
Zweigstellen hierüber einen Bericht vor und fordert die Zweigstellen
auf, eine Krisensitzung des Rats nach Artikel 4H der Satzung zu
beantragen, um die Angelegenheit zu diskutieren.
g) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses wählen ihren eigenen Vorsitzenden,
der der Sprecher für den Ausschuss ist.
h) Jeder Bericht des
Prüfungsausschusses wird von allen Ausschussmitgliedern unterzeichnet.
Ein Mitglied, das mit einem Bericht nicht einverstanden ist, kann
dem Hauptbericht einen Minderheitenbericht beifügen, der seine
Ansichten über den Gegenstand des mangelnden Einverständnisses
darlegt.
i) Ein gewähltes
Mitglied des Gesamtvorstands ist für den Prüfungsausschuss
nicht wählbar.
Artikel
8
DER BEIRAT
a) Der Beirat besteht
aus fünf bei einer Konferenz des Rats gewählten Personen
und jeweils einem Vertreter der Ghanaischen Botschaft und der Ghana
Airways.
b) Die Mitglieder
des Beirats haben keine ausführende Macht oder Funktion, sondern
fungieren als Berater für den Gesamtvorstand und den Rat, unterstützen
bei der Beilegung von Streitigkeiten und machen ihren individuellen
Einfluss in der Gesellschaft geltend, um den Verein bei der Erreichung
seiner Ziele zu unterstützen.
c) Der Beirat trifft
sich mit dem Gesamtvorstand auf eigenen Antrag oder auf Antrag des
Prüfungsausschusses, wenigstens zweimal pro Jahr.
d) Er wählt seinen
eigenen Sprecher.
e) Die unter Punkt
A dieses Artikels gewählten Personen werden für zwei Jahre
gewählt, mit der Maßgabe, dass sie nur einmal für
weitere zwei Jahre wiedergewählt werden können.
WAHLMODALITÄTEN
Artikel 9
Überwachung der Wahlen:
a) Die Ratswahlen
werden von einer unabhängigen Körperschaft (Ghanaische
Botschaft) durchgeführt.
b)
Alle Positionen im Gesamtvorstand werden in der Sitzung des Rats
in einer demokratischen, freien und fairen Wahl besetzt (National
Delegations Conference [Konferenz der Delegierten]).
c)
Wählbare örtliche Zusammenschlüsse:
i) Nur örtliche
(rechtlich eingetragene oder nicht-eingetragene) Zusammenschlüsse
oder Vereine, die eingetragene Mitglieder des UGAG sind, können
Kandidaten zu Wahlen auf Ratsebene entsenden.
ii) Die örtlichen
Zusammenschlüsse oder Vereine des UGAG können die Namen
von drei (3) Vertretern ihres Zusammenschlusses oder ihres Vereins
dem Gesamtvorstand offiziell vor der Ratswahl vorlegen. Die Vertreter
sind ihre ständigen Rats-Delegierten und können gleichzeitig
in den Gesamtvorstand gewählt werden.
iii) Nicht rechtlich
eingetragene Vereine werden ermutigt und dabei unterstützt,
innerhalb kürzestmöglicher Zeit eingetragene Vereine zu
werden, wenn sie eingetragene Mitglieder des UGAG werden.
d) Wählbarkeit
der Kandidaten:
Um für eine Position im Gesamtvorstand wählbar zu sein,
muss ein Kandidat:
i) Mitglied eines
örtlichen Zusammenschlusses oder Vereins des UGAG sein.
ii) von einem wahlberechtigten
örtlichen Zusammenschluss oder Verein offiziell als Rats-Delegierter
gewählt werden.
iii) sich selbst angemeldet
haben oder von (einem) Rats-Delegierten für eine ausführende
Position vorgeschlagen worden sein.
iv) keine Einwände
erheben, wenn er von (einem) Delegierten für eine Position
vorgeschlagen wird.
e)
Wählberechtigung von Wählern:
i) Alle Rats-Delegierten,
die von örtlichen Zusammenschlüssen des UGAG offiziell
vor der Wahl vorgeschlagen wurden, sind wahlberechtigt. Sie können
auch Delegierte zur Wahl benennen.
ii) Bei Gesamtvorstands-Wahlen
und allen bei Ratssitzungen getroffenen Entscheidungen gilt das
“eine Person – eine Stimme”-Prinzip, wenn der
Rat keine Entscheidung durch Übereinstimmung erreichen kann.
iii) Die Wahlen sind
geheim.
f)
Ein Bewerber um eine Position ist Gewinner durch einfache Mehrheit,
wenn die Delegierten die erforderliche beschlussfähige Mindestzahl
einhalten (Kapitel IV: Artikel 4 (d)), um die Wahl durchzuführen.
FINANZEN, VERMÖGEN UND BANKKONTO
Artikel 10
Die Finanzen und das Vermögen des Vereins stammen aus folgenden
Quellen:
a) Jede Zweigstelle
entrichtet einen einmaligen Betrag von 50,00 Euro als Registrierungsgebühr.
b) Jede Zweigstelle
leistet einen Monatsbeitrag für die laufende Verwaltung des Vereins.
Die Höhe des monatlich zu entrichtenden Beitrags wird vom Rat
festgelegt.
c) Der Verein akzeptiert
Spenden von Einzelpersonen, Organisationen, Vereinen, offiziellen
und geschäftlichen Ghanaischen Kreisen in Deutschland und im
Ausland, von öffentlichen oder privaten Institutionen in Deutschland,
und von regionalen und internationalen Körperschaften.
d) Einkünfte aus
sozialen und kulturellen Aktivitäten oder Tätigkeiten, die
vom Gesamtvorstand oder vom UGAG organisiert wurden.
e) Sonstige Quellen,
ohne jede Form von Verpflichtungen, welche die Unabhängigkeit
und die Ziele des Vereines kompromittieren könnten.
Artikel
11
a) Die National Association
(Verein) hat ihr eigenes Bankkonto am Sitz des Vereins bei einer
Bank ihrer Wahl, bei der das beim Verein eingehende oder vom Verein
erzielte Geld eingezahlt oder gutgeschrieben wird, und von dem alle
finanziellen Verpflichtungen des Vereins getätigt werden.
b) Um Geld von diesem
Bankkonto abzuheben, sollten immer zwei der drei Zeichnungsberechtigten,
von denen einer der Präsident (oder in seiner Abwesenheit der
Stellvertretende Präsident) sein muss, die Schecks des Vereins
unterzeichnen.
c) Der Verein besitzt
keine Kreditkarte zum Abheben von Geld und wird daher eine solche
nicht benutzen.
d) Das Abheben eines
Betrags über 500,00 Euro auf einmal muss zunächst vom
Rat oder durch Schreiben des Gesamtvorstands an alle Vorsitzenden
der örtlichen Zweigstellen genehmigt werden, wenn die Abhaltung
einer Krisensitzung des Rats beschwerlich ist.
e) Der Rat setzt einen
Höchstbetrag für Ausgaben einschließlich Bankabhebungen
pro Jahr fest.
f) Kein Mitglied des
Gesamtvorstands darf gemäß dieser Satzung im Namen des
Vereins ein Darlehen aufnehmen oder Kreditkäufe vornehmen.
Derartige Transaktionen sind weder für den Verein noch für
eines seiner Organe bindend.
g) Der/die Sekretär/in
für Finanzielle und Wirtschaftliche Angelegenheiten hat die
alleinige Vollmacht, Schecks im Namen des Vereins einzulösen.
Artikel
12
Der Gesamtvorstand legt bei jeder Sitzung des Rats und bei jeder
besonderen Sitzung oder Krisensitzung des eigens zu diesem Zweck
einberufenen Beirats durch den/die Sekretär/in für Finanzielle
und Wirtschaftliche Angelegenheiten einen detaillierten Bericht
über den finanziellen Status des Vereins vor, wobei alle Einkunftsquellen
und Ausgaben sowie das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden
aufgezeigt werden.
V E R S C H I E D E N E S
Artikel 13
a) Die Mitglieder des
Vereins bekommen ID-Karten mit dem Vereinslogo. Für die Karte
kann eine Gebühr erhoben werden.
i) Die Mitgliedskarte
bleibt bei Aushändigung Eigentum des Vereins
ii) Die Gültigkeit
und Nutzbarkeit ist auf die Vereinsaktivitäten begrenzt
iii) Sie besitzt anderweitig
keinen rechtsgültigen oder diplomatischen wert.
iv) Jeder Gebrauch oder
versuchte Gebrauch der Mitgliedskarte für private Interessen
und Absichten außerhalb des Vereins ist ein Missbrauch dieser
Karte.
v) Der Verein übernimmt
keine Haftung und rechtliche Verantwortung für den Fall des Missbrauchs
der Mitgliedskarte jeglicher Personen.
b) Ein Mitglied einer
örtlichen Zweigstelle, das seinen Wohnsitz an einen anderen Ort
verlegt, wird automatisch Mitglied der örtlichen Zweigstelle
seines neuen Wohnsitzes.
c) Jede örtliche
Zweigstelle, die ihre monatlichen Gebühren während drei
aufeinanderfolgender Monate nicht bezahlt oder sich weigert zu zahlen,
wird vom Gesamtvorstand schriftlich ermahnt und erhält ein Ultimatum
zur vollen Begleichung der Rückstände. Verstreicht dieses
Ultimatum ohne Zahlung, so wird die örtliche Zweigstelle vom
Verein so lange ausgeschlossen, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen
beglichen hat.
d) Regeln, Ordnung,
Weitere Bestimmungen
Jedes Vereinsmitglied untersteht den Regeln, Ordnungen und Bestimmungen
des Vereins und hat diese einzuhalten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses:
i) wenn es den Bestrebungen
des Vereins zuwider handelt
ii) wenn es durch ehrenrühriges
Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
iii) bei unkameradenschaftlichen Verhalten und bei dem Versuch Unfrieden
oder Zersetzung im Verein zu stiften.
iv) Jedes Vereinsschädigende
verhalten eines Mitgliedes oder von Mitgliedern, welches dem Verein
bekannt wird, wird zunächst einem Vereinsausschuss vorgestellt,
welcher nach einer Anhörung dem Gesamtvorstand darüber berichtet.
Der Gesamtvorstand seinerseits berichtet dann der Versammlung des
Rats über die Ergebnisse des Vereinsausschusses. Die Versammlung
des Rats trifft einen endgültigen Beschluss zu dieser Angelegenheit.
v) Ein Mitglieder kann
nur ordnungsgemäß ausgeschlossen werden, wenn dieser Beschluss
einer absoluten Mehrheit, der Zweidrittelmehrheit, aller Mitgliedereiner
Ratversammlung gefasst wurde.
vi) Jedem Amtsträger,
der Untätigkeit oder des Amtsmissbrauches oder schwerwiegenden
Vereinsschädigendem Verhalten für schuldig befunden wird,
wird das Misstrauen ausgesprochen, und er wird durch einen Zweidrittelmehrheitsbeschuss
einer Ratversammlung oder außerordentlichen Ratversammlung seines
Amts enthoben. Im Fall einer Amtsenthebung findet auf der selben Versammlung
eine Neuwahl statt, um den betreffenden Amtsinhaber zu ersetzen.
E R G Ä N Z U N G
Artikel 14
Eine Ergänzung oder die Aufhebung eines Teils oder der gesamten
vorliegenden Satzung ist gültig, wenn sie von zwei Dritteln der
Delegierten, die an einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung des
Rats anwesend sind, gebilligt wird.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Artikel 15
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zweck fällt das Vermögen des Vereins an eine Juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.11.2003
beschlossen.
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